HODT Korrosionsschutz
HODT Korrosionsschutz
I. GELTUNG
Allen Angeboten, Aufträgen und Vereinbarungen liegen diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (im folgenden „Allgemeine Bedingungen“ genannt) zugrunde. Sie werden von unserem Kunden (im folgenden „Kunde“ genannt) durch Auftragserteilung oder Annahme unserer Lieferungen und/oder Leistungen anerkannt. Sie gelten auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen und Leistungen.
Abweichende Allgemeine Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Allgemeinen Bedingungen wird hierdurch widersprochen.
Unsere Allgemeinen Bedingungen werden auch nicht durch Handelsbräuche oder stillschweigende Duldung eines davon abweichenden Verhaltens aufgehoben oder eingeschränkt.
II. ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS
Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche bezeichnet sind.
Angebote und Vereinbarungen unser Reisenden und Handelsvertreter sowie zusätzliche Vereinbarungen werden nur verbindlich durch unsere schriftliche Bestätigung.
Alle uns – schriftlich, mündlich oder telefonisch- erteilten Aufträge gelten erst als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt haben.
III. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
a. Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager Hamburg, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart.
b. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere im Falle von Krieg, Grenzsperre, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und sonstiger Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand unserer Produkte verhindern oder einschränken, gleichgültig, ob sie in unserem Werk oder in einem für die Lieferung in Aussicht genommenen Werk eines Unterlieferanten eintreten, befreien uns für die Dauer und den Umfang der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung. Eine vertraglich vorgesehene Lieferfrist wird hierdurch verlängert.
c. Teillieferungen sind zulässig.
d. Der Kunde trägt die Transportgefahr.
e. Für den Fall, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen, sind wir berechtigt, jede Lieferung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Kunden abhängig zu machen.
f. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren durch den Kunden sind wir- unbeschadet weitergehender Ansprüche- berechtigt, 15 % des Warenwertes für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn gelten zu machen sowie eine angemessene Vertreterprovision.
g. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk/Lager verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft der Ware gemeldet haben. Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens einer Frist von 10 Tagen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
h. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung ist vorbehalten.
IV. PREISE
a. Es gilt unser am Tag der Lieferung oder Leistung gültiger Listenpreis, es sei denn, dass dieLiefer- oder Leistungszeit weniger als vier Monate beträgt; in diesem Falle gilt der im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages gültige Preis.Maßgebend für die Berechnung eines Lieferpreises sind die bei uns bei Auslieferung festgestellten Maße und Gewichte.Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer wird am Schluss unserer Rechnung gesondert ausgewiesen.
b. Eingeräumte Sonderpreise bei Großabnahme gelten nur für die erteilte Auftragsmenge.
c. Speziell gefertigte Posten werden mit Aufschlägen zu unseren Listenpreisen berechnet. Von uns speziell für den Kunden hergestellte Waren können nicht zurückgenommen werden.
d. Wir sind berechtigt, Mehr- und Mindermengen bis 5% pro Lieferung zu liefern.
V. ZAHLUNG, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
a. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig, sofern nicht anders vereinbart. Die Hergabe von Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung nicht erfolgt ist.
b. Bei Hereinnahme von Wechseln, zu der wir nicht verpflichtet sind, werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen dem Kunden in Rechnung gestellt; sie sind sofort fällig. Wir übernehmen kein Gewähr für die rechtzeitige Vorlage oder Protesterhebung. Bei Nichteinlösung von Wechseln, Schecks oder sonstigem Zahlungsverzug des Kunden werden alle Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber – auch die durch laufende Akzepte gedeckten – sofort fällig.
c. Aufrechnung sowie Zurückbehaltung gegenüber unseren Forderungen sind nur möglich, soweit die Gegenforderungen des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
a. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren unseren Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
b. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung sowie zur Bearbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes ermächtigt.
Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Kunde und die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und seinen Kunden die Abtretung mitzuteilen.
Eine etwaige Be – oder Verarbeitung, insbesondere eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware, nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen und nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht schon jetzt Einigkeit darüber, dass der Kunde uns das Miteigentum an der neuen Sache einräumt, und zwar im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiter veräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.
c. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die abgetretenen Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Der Kunde hat die von ihm eingezogenen Beträge aus abgetretenen Forderungen sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Auch soweit der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen uns die eingezogenen Beträge zu und sind gesondert aufzubewahren.
d. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
e. Der Kunde hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und auf abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.
f. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Vorbehaltswaren und etwa daraus entstanden neuen Sachen sachgemäß zu lagern sowie gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsabschluss nachzuweisen.
VII. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
a. Beanstandungen gelieferter Waren durch den Kunden können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 14 Tagen nach Lieferung bei uns eingehen.
b. Sind ordnungsgemäß gerügte Mängel vorhanden, so sind wir zur Rücknahme der Ware und zur Rückerstattung des Kaufpreises oder – nach unserer Wahl – zur Lieferung von Ersatzware verpflichtet.
c. Eine Gewähr für die mit dem gelieferten Material hergestellten Anstriche wird von uns nicht übernommen, da wir keinen Einfluss auf die sachgemäße Verarbeitung unserer Produkte haben.
d. Weitere Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Lassen wir jedoch eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Kaufpreis zurückgezahlt zu haben, so kann der Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche von sich aus von Vertrag zurücktreten.
VIII. HAFTUNG
a. Schadensersatzansprüche des Kunden, einerlei aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vorsatz, grobes Verschulden oder die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlichen Pflicht vorliegen.
b. Auch bei grober Fahrlässigkeit haften wir jedoch nicht für nicht vorhersehbar gewesene Schäden oder für entfernte Folgeschäden, wie z.B. den Ausfall oder die Betriebsbehinderung beim Kunden oder dergleichen. Dasselbe gilt für Schäden aufgrund der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlichen Verpflichtungen, die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
IX. ANWENDUNGSTECHNISCHE BERATUNG
Unsere anwendungstechnische Beratung ist unverbindlich und ohne Haftung für uns – auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter. Unsere Beratung befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung. Sollte eine Schadensersatzhaftung von uns dennoch gegeben sein, so gilt die Regelung in Nr. 8 dieser allgemeinen Bedingungen entsprechend.
X. INSPEKTION UND ÜBERWACHUNG
Übernehmen wir die Inspektion und/oder Überwachung der Anwendung der von uns gelieferten Korrosionsschutzmittel, so gilt die stehend in Nr. 8 getroffene Haftungsregelung für alle etwaigen Schadenersatzansprüche unsere Kunden Entsprechend.
XI. ALLGEMEINES
a. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen zwischen uns und dem Kunden ist der Sitz unseres Unternehmens.
b. Der Gerichtsstand für alle zwischen dem Kunden und uns entstehenden Streitigkeiten ist Lübeck, nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Diese Regelungen gilt nur, soweit der Kunde Vollkaufmann ist.
c. Die etwaige Unwirksamkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht.
d. Auf unser Vertragsverhältnis mit dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung mit Ausnahme der Haager Kaufrechtübereinkommen und des einheitlichen UN-Kaufrechts.